§1 |
| Der Verein führt den Namen "Einst und Jetzt" - Verein für corpsstudentische Geschichtsforschung e.V. (VfcG) und hat seinen Sitz in Würzburg. Er soll beim dortigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen werden. |
§2 |
| (1) |
Der VfcG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
| (2) |
Zweck des VfcG ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung über die Geschichte der Hochschulen im deutschen Sprachraum und ihrer Studentenschaft mit besonderer Betonung der Geschichte des Corpsstudententums sowie die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in einer den Forderungen der Wissenschaft entsprechenden Weise. |
| (3) |
Der VfcG erfüllt diese Aufgabe durch: |
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a) |
die Herausgabe und Unterstützung der Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen zur Hochschulgeschichte, insbesonders in Form seiner studentenhistorischen Jahrbuchreihe "Einst und Jetzt". |
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b) |
die Unterstützung der Sammlungen und der wissenschaftlichen Bibliothek des Verbandes Alter Corpsstudenten e.V. im Institut für Hochschulkunde an der Universität Würzburg. Die Bibliothek steht in der Orts- und Fernleihe Interessierten zur Verfügung. |
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c) |
die Zusammenführung der an der Studentenhistorie Interessierten zu gemeinsamer Arbeit und zu Vorträgen. |
| (4) |
Der VfcG ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. |
§3 |
| Mitglieder des VfcG können Einzelpersonen sowie jurisitische Personen (korporative Mitglieder) werden. Die Mitgliedschaft ist nicht an die Zugehörigkeit zum Kösener SC-Verband oder Verband Alter Corpsstudenten gebunden. |
§4 |
| (1) |
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. |
| (2) |
Durch die Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge. Es erwirbt hierfür das Anrecht, je ein Exemplar der gedruckten Veröffentlichungen des Vereins kostenlos zugestellt zu bekommen. |
| (3) |
Ein vom Vorstand abgelehnter Bewerber, der in den VfcG eintreten will sowie ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig hierüber entscheidet. |
| (4) |
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung gegenüber dem Vorstand, wobei eine Frist von drei Monaten zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten ist, durch den Tod einer natürlichen oder das Erlöschen einer juristischen Person oder durch den Ausschluß eines Mitgliedes durch den Vorstand. |
| (5) |
Der Vereinsausschluß kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes verfügt werden, wenn ein Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und unter Androhung der Ausschließung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn sich ein Mitglied ansonsten gröblich gegen den Vereinszweck vergeht. |
§5 |
| Ein besonderes um den VfcG verdientes Mitglied kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden; dies geschieht durch Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung. Der VfcG kann nicht mehr als einen Ehrenvorsitzenden haben. |
§6 |
| (1) |
Die Finanzierung seiner Zwecke bestreitet der Verein durch: |
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a) |
Mitgliedsbeiträge |
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b) |
Spenden. |
| (2) |
Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind jährlich bis zum 31. März fällig. Nach Ablauf dieser Frist können sie durch Nachnahme erhoben werden. |
| (3) |
Die Mittel des VfcG dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| (4) |
Die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlichen Auslagen für den Verein. |
§7 |
| Organe der Gesellschaft sind: |
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a) |
der Vorstand, |
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b) |
die Mitgliederversammlung. |
§8 |
| (1) |
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenleiter und zwei Beisitzern. Einer der Vorsitzenden ist in Personalunion Schriftleiter der Jahrbücher "Einst und Jetzt". |
| (2) |
Der 1. und der 2. Vorsitzende und der Kassenleiter werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Diese bestimmt auch welcher der beiden Vorsitzenden der Schriftleiter ist. Das vierte Vorstandsmitglied delegiert der Gesamtausschuß des Verbandes Alter Corpsstudenten e. V. aus seinen Mitgliedern. Das fünfte Vorstandsmitglied ist von Amts wegen der durch den Abgeordnetentag des Verbandes Alter Corpsstudenten e.V. gewählte Custos der historischen Sammlung des Verbandes im Institut für Hochschulkunde an der Universität Würzburg. Ist dieses Amt nicht besetzt, wird auch das fünfte Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt. |
| (3) |
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre; der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. |
| (4) |
Die Aufgaben des Vorstandes sind: |
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a) |
die Erledigung der laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen; |
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b) |
Beschlussfassung über die Verwendung der Geldmittel des VfcG im Sinne des Satzungszweckes; |
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c) |
die Führung der Vereinskasse. Für die laufenden Kassenangelegenheiten ist der Kassenleiter alleine vertretungsberechtigt; |
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d) |
die Herausgabe der Jahrbücher "Einst und Jetzt" sowie eventueller Sonderhefte. Über Annahme oder Ablehnung von Beiträgen sowie Inhalt und Ausgestaltung des Jahrbuches entscheidet der Schriftleiter im Sinne des Satzungszweckes alleine; |
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e) |
Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern. Die Entscheidung des Vorstandes kann durch Anrufung der Mitgliederversammlung angefochten werden;
f) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung. |
| (5) |
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. |
| (6) |
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem jeweils zu wählenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
| (7) |
Vorstand im Sinne des Vereinsrechts (BGB § 526) sind die in Abs. 1 genannten Funktionsträger, der 1. und der 2. Vorsitzende und der Kassenleiter sind jeweils alleine vertretungsberechtigt, die anderen Vorstandsmitglieder nur gemeinsam. |
| (8) |
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied zu kooptieren, das von der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des Gesamtvorstandes bestätigt werden muß. |
§9 |
| (1) |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Rahmen der Tagung des Kösener Gesamtverbandes an dessen Tagungsort statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist in der Deutschen Corpsszeitung (Der Corpsstudent) unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher, sowie im Jahrbuch "Einst und Jetzt" des VfcG zu publizieren. |
| (2) |
Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen: |
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a) |
Bericht des Vorstandes, |
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b) |
Bericht des Kassenleiters, |
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c) |
Bericht des Kassenprüfers, |
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d) |
Entlastung des Vorstandes, |
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e) |
Feststellung des Haushaltsplanes, |
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f) |
Wahlen soweit erforderlich. |
| (3) |
Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung zuständig für: |
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a) |
die Festsetzung der Beiträge, |
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b) |
die Wahl eines Ehrenvorsitzenden, |
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c) |
die endgültige Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluß von Mitgliedern, |
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d) |
Satzungsänderungen, |
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e) |
Beschlüsse über die Auflösung des VfcG und die Verwendung des Vereinsvermögens. |
| (4) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Fünftel aller zum Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres vorhandenen Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. |
| (5) |
In der Mitgliedeversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht für korporative Mitglieder wird durch deren Vorsitzenden oder auf Grund einer schriftlichen Bevollmächtigung ausgeübt. Am Erscheinen verhinderte Mitglieder können ein anderes Mitglied schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen, jedoch kann ein erschienenes Mitglied nicht mehr als insgesamt drei Stimmen auf sich vereinen. |
| (6) |
Die Entscheidungen werden - soweit nicht anders bestimmt - mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Versammlungsleiter ist in der Regel der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Für die Wahl in den Vorstand genügt relative Stimmenmehrheit. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für Satzungsänderungen sowie für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins. |
| (7) |
Die Mitgliederversammlung ist bei Einhaltung der Ladungsfristen für die in der Tagesordnung genannten Punkte - mit Ausnahme der Entlastung des Vorstandes und des Kassenleiters - beschlußfähig unabhängig von der Zahl der erschienene Mitglieder. Für eine gültige Entlastung müssen mindestens fünf nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder anwesend sein. |
| (8) |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweils gewählten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist im nächstfolgenden Jahrbuch des VfcG zu veröffentlichen. |
§10 |
| (1) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Über Einnahmen und Ausgaben des VfcG sind Jahresrechnungen zu erstellen, die von den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu überprüfen sind. |
| (2) |
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden; in jedem Jahr scheidet abwechselnd ein Rechnungsprüfer aus und einer wird nachgewählt. |
§11 |
| (1) |
Beschlüsse über die Auflösung des VfcG setzen voraus, daß sie in der fristgerecht veröffentlichten Tagesordnung ausdrücklich genannt werden. |
| (2) |
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder beim Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des VfcG an eine Körperschaft, die möglichst die Ziele der bisherigen Vereinigung weiter verfolgt. Die Bestimmung dieser Körperschaft erfolgt durch die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung. Dieser Beschluß ist nur gültig, wenn das zuständige Finanzamt dem betreffenden Beschluß zustimmt. Vom Übernehmer des Vermögens ist dieses ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. |
§12 |
| Diese Satzung tritt gemäß dem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 22.05.1996 mit dem 01.06.1996 in Kraft. |